Satzung

SATZUNG der DESIDERIUS-ERASMUS-STIFTUNG e.V.
Stand 23.09.2023

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V.”. Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

(2) Der Sitz des Vereins ist Lübeck.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die Verein Desiderius-Erasmus-Stiftung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Er wird insbesondere

  1. das demokratische Staatswesen fördern und staatsbürgerliche Bildung vermitteln,
  2. Wissenschaft und Forschung fördern, insbesondere durch Vergabe von Forschungsaufträgen, sowie die wissenschaftliche Aus- und Fortbildung begabter junger Menschen fördern,
  3. die internationale Gesinnung, die Völkerverständigung, die Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  4. die Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere durch Projekte zur wissenschaftlichen und beruflichen Weiterbildung im In- und Ausland fördern,
  5. Kunst und Kultur fördern.

(2) Die Zwecke des Vereins werden insbesondere verwirklicht durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben (z.B. auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Politik- und Sozialwissenschaften), die Förderung von Kontakten und Projekten im europäischen und internationalen Bereich, die Vergabe von Stipendien nach den Vergaberichtlinien des Bundesministeriums für Bildung und Forschung sowie des Auswärtigen Amtes in der jeweils geltenden Fassung sowie durch öffentliche Ausstellungen, Publikationen, Tagungen, Seminaren und Vorträge. Das Fördern von Kunst und Kultur soll realisiert werden durch Stipendien, Auslobung von Preisgeldern und Zuwendungen an kulturellen Projekten, die ihrerseits als gemeinnützig anerkannt sind.

(3) Der Verein wird seine wissenschaftlichen Ergebnisse zeitnah veröffentlichen. Diese Aufgaben werden vom Verein im Rahmen seiner personellen und materiellen Möglichkeiten im In- und Ausland wahrgenommen.

 

§ 3 Die Mittel des Vereins

(1) Die Mittel für den Vereinszweck sollen durch Zuwendungen, freiwillige Beiträge und durch Spenden aufgebracht werden. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

(2) Alle Mittel dürfen nur für die in § 2 genannten Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen, soweit es die Finanzausstattung des Vereins erlaubt.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

(2) Die Gesamtzahl der Vereinsmitglieder ist auf 60 beschränkt.

(3) Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre. Über ihre Beendigung oder ihre Verlängerung um jeweils weitere zwei Jahre entscheidet mit einfacher Mehrheit die nächste ordentliche Mitgliederversammlung, die nach Vollendung von zwei Jahren Vereinsmitgliedschaft stattfindet. In dem Zeitraum zwischen der Vollendung von zwei Mitgliedschaftsjahren und der zeitlich darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung besteht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten fort.

(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dem Mitglied ist vor dem Beschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus bis zu fünfzehn Mitgliedern:

a) dem Vorsitzenden,

b) zwei stellvertretenden Vorsitzenden,

c) dem Schatzmeister,

d) dem stellvertretenden Schatzmeister,

e) dem Schriftführer,

 f) bis zu acht Beisitzern, die Gesamtzahl bestimmt
die Mitgliederversammlung.

g) Die Mitgliederversammlung kann zudem als
weiteres Vorstandsmitglied einen Ehrenvorsitzenden
mit Stimmrecht wählen. Die Wahl erfolgt auf Lebenszeit.
Eine Abberufung ist nur durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß durch die
Mitgliederversammlung möglich.

(2) Der Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und der    Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein bei Rechtsgeschäften mit einem finanziellen Umfang von über 50.000,- € (fünfzigtausend Euro) gemeinsam. Im Übrigen vertreten diese Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, sofern der Vorstand nicht etwas anderes beschließt.

(3) Der Vorstandsvorsitzende sowie die stellvertretenden Vorsitzenden werden jeweils einzeln ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Amtsgericht (Registergericht) die Eintragung in das Vereinsregister oder deren Aufrechterhaltung oder die Finanzbehörde für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig oder deren Aufrechterhaltung abhängig macht, soweit sich diese Abänderungen nicht auf wesentliche Änderungen des Zwecks des Vereins oder die Bestimmungen über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten beziehen.

(4) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann die Mitgliederversammlung für eine Übergangszeit beschließen, dass das Amt des stellvertretenden Schatzmeisters sowie das Amt des Schriftführers in einer Person für eine Übergangszeit vereinigt werden, wobei diese Person nur eine Stimme hat.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet dessen Vermögen. Ihm obliegen alle Aufgaben, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung oder dem Kuratorium zugewiesen sind. Die Vergabe von Aufträgen an Unternehmen, an denen Vereins- oder Kuratoriumsmitglieder in irgendeiner Weise direkt oder indirekt beteiligt oder damit verbunden sind, ist unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

 

§ 8 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, gerechnet vom Tage der Wahl an. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 9 Einberufen und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf einberufen. Einzuberufen sind sie durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verkürzt werden. Die Ladung ist auch per E-Mail möglich.

(2) Der Vorstand kann seine Sitzungen auch in der Form einer Telefonkonferenz abhalten. Alle Sitzungen und Beschlusse des Vorstandes sind für Beweiszwecke zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellvertretenden Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend ist, darunter der Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag bzw. die Stimme dessen, der die Sitzung leitet.

(5) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg oder per E-Mail gefasst werden, wenn mindestens zwei Drittel der amtierenden Vorstandsmitglieder dem jeweiligen Beschluss zustimmen.

(6) Sinkt die Zahl der gewählten Mitglieder des Vorstandes unter die Hälfte, ist eine Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben. Die verbliebenen Mitglieder des Vorstandes können eine Mitgliederversammlung einberufen.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Wird ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt, so kann der Vorstand diesem/n im Rahmen der laufenden Geschäfte Vertretungsmacht (Vollmacht) nach außen erteilen.

(2) Das Nähere kann durch eine Geschäftsordnung des Vereins geregelt werden. Diese Geschäftsordnung hat keinen Satzungsrang.

(3) Der/die Geschäftsführer sind nicht Mitglied des Vorstands und müssen nicht Mitglied des Vereins sein.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist vor allem für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, zu beraten und zu genehmigen sowie den Vorstand zu entlasten,
  2. den Vorstand zu wählen und ggf. abzuberufen,
  3. zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die von einem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Wirtschaftsprüfer in dem Kalenderjahr ersetzt werden, in dem die Stiftung erstmals Mittel aus dem Bundeshaushalt erhält,
  4. Satzungsänderungen zu beschließen,
  5. über die Verlängerung oder Nichtverlängerung einer Mitgliedschaft nach mindestens zwei Jahren und den Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden,
  6. über die Auflösung des Vereins zu beschließen.

§ 12 Einberufen der ordentlichen Mitgliederversammlung

(1) Im dritten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(2) Einberufen wird die ordentliche Mitgliederversammlung vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe einer Tagesordnung. Eingeladen werden kann auch per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Kalendertag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Wohnanschrift bzw. E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

(3) Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung: Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der  Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die vorläufige Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(4) Anträge auf Satzungsänderungen bzw. Vereinsauflösung müssen auf der Tagesordnung stehen, die mit der Einladung verschickt wird, damit über sie beschlossen werden kann. Auch über die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn die betreffenden Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

 

§ 13 Abhalten und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder, wenn dieser verhindert ist, ein stellvertretender Vorsitzender. Sind diese verhindert, so bestimmt die Versammlung einen Leiter. Das Protokoll führt der Schriftführer. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

(2) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der Erschienenen.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein abwesendes Mitglied unter Vorlage einer handschriftlich unterschriebenen Vollmacht ausgeübt werden, welche auch per E-Mail oder Fax an den Bevollmächtigten oder den Versammlungsleiter übermittelt werden kann. Bevollmächtigt werden können nur Mitglieder des Vereins.

(4) Die Art der Abstimmung, ob per Akklamation oder geheim, bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim stattfinden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Nimmt der Vorsitzende nicht an der Abstimmung teil, gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.

(6) Um die Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) zu ändern, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und, um den Verein aufzulösen, eine solche von vier Fünfteln.

(7) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.

(9) Das Protokoll von der Mitgliederversammlung soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss sie einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung verlangt. Einberufen wird sie vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Paragraphen 12 und 13 dieser Satzung gelten entsprechend.

§ 15 Kuratorium

(1) Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand bei seinen Aufgaben. Die Kuratoriumsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Berufung an, vom Vorstand berufen. Die Kuratoriumsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(2) Das Kuratorium wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden und bis zu drei stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von jeweils zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an. Erneute Berufung bzw. Wiederwahl sind zulässig. Mitglieder des Kuratoriums können aus wichtigem Grund vom Vorstand vorzeitig abberufen werden.

(3) Das Kuratorium soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Die Einladung zu Kuratoriumssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden des Kuratoriums. Er unterrichtet den Vorstand von den Ergebnissen der Beratungen des Kuratoriums.

(4) Mindestens ein Mitglied des Vorstandes nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil.

§ 16 Auflösen des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 Absatz 6 festgelegten Stimmenmehrheit von vier Fünfteln beschlossen werden, wenn die Versammlung mit entsprechender Tagesordnung und schriftlicher Begründung binnen eines Monats einberufen wurde, vgl. auch § 12 Absatz 4.

(2) Gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren sind, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(3) Das nach seiner Auflösung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke restliche Vereinsvermögen fällt an die Förderstiftung Konservative Bildung und Forschung (FKBF), Fasanenstraße 4, 10623 Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(4) Diese Satzung wurde in einer ordentlichen Mitgliederversammlung am 23.09.2023 beschlossen. Sie ersetzt die in der Gründungsversammlung vom 09.04.2017 beschlossene und am 15.09.2018 geänderte Satzung.