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DES-Pressemitteilung 18.02.2022

Bezüglich der Förderungsansprüche der Desiderius-Erasmus-Stiftung 

erklärte die Vorsitzende der DES Erika Steinbach auf der Bundespressekonferenz in Berlin am 17.02.2022:

 

Die Desiderius-Erasmus-Stiftung steht, wie Ihnen nicht entgangen ist, der AfD nahe und ist als solche auch durch die AfD seit 2018 anerkannt.

Bei der letzten Bundestagswahl 2021 ist die AfD nun zum zweiten Mal in den Deutschen Bundestag eingezogen.

Damit steht uns als AfD-naher Stiftung ab diesem Jahr gemäß den seit Jahrzehnten geübten Regularien der Bundesregierung und des Bundestages eine öffentliche Förderung durch den Bundeshaushalt zu.

Wir waren und sind der Auffassung, dass der uns bislang verweigerter Anspruch auf staatliche Förderung streng nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts bereits seit 2018 berechtigt war und nach wie vor ist. Die diesbezügliche Klage seitens der AfD liegt seit 2019 unbearbeitet beim Bundesverfassungsgericht. Und unsere eigene Klage ruht – bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – beim Verwaltungsgericht Köln.

Bei der Ablehnung unserer seinerzeitigen Förderanträge beriefen sich das Bundesministerium des Innern und der Haushaltsausschuss auf eine Vereinbarung der politischen Stiftungen von 1998, die vom BMI und dem Haushaltsausschuss einfach so übernommen wurde. Ein Gesetz dazu gibt es bis heute nicht.

Danach ist Voraussetzung der Förderung, dass die einer politischen Stiftung nahestehende Partei zum wiederholten Male in den Deutschen Bundestag einzieht. Davon mindestens einmal in Fraktionsstärke. Sowohl das BMI als auch der Haushaltsausschuss und auch die anderen politischen Stiftungen haben uns diese Argumentation als Begründung vorgehalten, warum eine Förderung der DES 2018 noch nicht möglich sei.

Unser heutiger Anspruch basiert nach dem zweiten Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag nunmehr nicht allein auf dem gewichtigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1986, wonach es „der Gleichheitsgrundsatz gebietet, alle dauerhaften, ins Gewicht fallenden politischen Grundströmungen in der Bundesrepublik Deutschland angemessen zu beteiligen“.

Mit dem zweiten Einzug der AfD in den Deutschen Bundestag nehmen wir jetzt Bundesregierung und Bundestag in die Pflicht und auch beim Wort, ihre praktizierten Grundlagen zur Förderung politischer Stiftungen jetzt für die DES umzusetzen und unserer Stiftung die Fördermittel nicht länger zu versagen.

Am 3. Januar dieses Jahres habe ich unseren Förderantrag für 2022 an die Mitglieder des jetzt neuen Haushaltsausschusses zugeleitet. Und zwar in der unveränderten Fassung, die wir bereits dem BMI und dem vorangegangenen Haushaltsausschuss im Frühjahr 2021 haben zukommen lassen.

Die Zuständigkeit für Haushaltsplanentwürfe liegt gemäß BHO (Bundeshaushaltsordnung) bei der Bundesregierung. Zwingend ist durch die BHO vorgeschrieben, alle vorhersehbaren Ausgaben zu veranschlagen. Eine Fördersumme für die DES wurde aber nicht in den jetzt vorliegenden Haushaltsplanentwurf 2022 eingestellt, obwohl vorhersehbar war, dass nach den Wahlen ein Anspruch gegeben sein würde.

Es ist erkennbar, dass uns gegenüber die Verantwortung für zu veranschlagende Fördermittel zwischen dem BMI und dem Haushaltsausschuss aus durchsichtigen Gründen hin- und hergeschoben wurde.  Über die Jahre haben wir nicht in Erfahrung bringen können, auf welch wundersame Weise die Budgetansätze zur institutionellen Grundförderung der politischen Stiftungen in den Haushaltsplanentwurf gelangen, wenn ja angeblich vorher niemand mit niemanden spricht. Deshalb haben wir textgleich unsere Anträge immer sowohl an das BMI als auch an den Haushaltsausschuss gestellt.

Für das Haushaltsjahr 2022 gehen wir von einem uns zustehenden, prozentualen Anteil an der Grundförderung aus, der dem halben Durchschnittswert der prozentualen Zweitstimmenanteile der AfD bei den Bundestagswahlen 2013, 2017 und 2021 entspricht.

Dieser Berechnungsmodus wurde seinerzeit für die Erstförderung der Rosa-Luxemburg-Stiftung angewandt, deren nahestehende Partei PDS übrigens damals vom Verfassungsschutz beobachtet wurde. Ihr Anteil wurde aus dem Durchschnitt der Wahlergebnisse von 1990, 1994 und 1998 berechnet.

Für unsere Stiftung sind jetzt folgende Wahlergebnisse der AfD maßgeblich:

2013: 4,7 %
2017: 12,6 %
2021: 10,1 %

Das sind gemittelt 9,13 %.

Demnach beträgt analog der Erstförderung der Rosa-Luxemburg-Stiftung die uns zustehende Fördersumme im ersten Jahr die Hälfte von 9,13% und in den 3 Folgejahren die ganzen 9,13% der insgesamt ausgewiesenen Globalzuschüsse im ersten Jahr.

Wir fordern jetzt Gleichberechtigung und Gleichbehandlung – und nichts anderes. Demokratie ist ein Wettbewerbssystem. Und Wettbewerb setzt Chancengleichheit zwingend voraus.

Eine Nichtberücksichtigung unserer Stiftung wäre deshalb auch laut dem Politologen Claus Leggewie „evident verfassungswidrig, denn es verstößt gegen das Prinzip der Programmautonomie und der Chancengleichheit aller politischen Parteien“.

Da der Deutsche Bundestag seine selbst gesetzten Vorgaben sowohl bei der Besetzung der Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages, als auch bei der Besetzung der Ausschußvorsitzenden bzgl. der AfD einfach mißachtet hat, halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass auch die Förderung unserer Stiftung nach politischem Belieben, abseits des Verfassungsrechts und der geübten Praxis, zu unseren Ungunsten gehandhabt wird.

Dem soll durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht vorgebeugt werden.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vosgerau führt in dieser Frage das Verfahren.

 

Haushaltsansatz Globalförderung 2021 = 141 Millionen

Haushaltsansatz Globalförderung 2022 = 132 Millionen

DES 1. Jahr ca. 6 Millionen

DES 2.-4. Jahr je 12 Millionen

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